Der Ökostrom von susiEnergie

100 % erneuerbar. 100 % transparent. 

Die Stromkennzeichnung veranschaulicht den Energieträgermix (Erzeugungsarten und deren Umweltauswirkungen) von unserem Ökostrom und zeigt zum Vergleich die entsprechenden bundesweiten Werte. Die Angaben basieren auf Daten für das Jahr 2020 und wurden spätestens bis zum 1. November 2021 aktualisiert.

Unser Ökostrom ist zu 100 % erneuerbar!

Stromkennzeichnung gemäß § 42 Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005, geändert 2021

Stromkennzeichnung 2022

Und das steckt in unserem fairen Strompreis.

Über die Hälfte des Strompreises sind heute Steuern sowie gesetzliche Abgaben und Umlagen, also unabhängig von uns. Wir ziehen die Steuern sowie gesetzliche Abgaben und Umlagen beim euch Verbrauchern ein und leiten sie anschließend an die zuständigen staatlichen Stellen weiter. Darauf haben wir als Energieversorger keinerlei Einfluss.

Für das Jahr 2022 beträgt die Summe der staatlichen Abgaben und Umlagen 7,01 Cent pro Kilowattstunde netto (ab 01.07.2022: 3,29 Cent pro Kilowattstunde netto). Hinzu kommt noch die Mehrwertsteuer.

Ebenfalls ins Gewicht fallen die Netzentgelte. Damit finanzieren die Betreiber der Stromnetze den Betrieb und den Ausbau ihrer Netze. Hinzu kommt die Konzessionsabgabe, die Netzbetreiber an Kommunen zahlen, um für die Verlegung ihrer Leitungen öffentliche Wege zu benutzen.

Der restliche Anteil am Strompreis entfällt auf Stromerzeugung/-beschaffung, Vertrieb, Service und Abrechnung.

Das steckt hinter Steuern, Abgaben und Umlagen beim Strompreis 

Erneuerbare-Energien-Gesetz-Umlage:

Mit der EEG-Umlage wird die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (Photovoltaik, Windkraft, Biomasse etc.) gesetzlich gefördert.

KWK-G-Umlage:

Unterstützt die Energieerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung. Bei dieser Technik wird der eingesetzte Rohstoff genutzt, um gleichzeitig Strom und Wärme zu erzeugen.

§19-Abs.-2-StromNEV-Umlage:

Stromintensive Betriebe sind seit Januar 2012 von der Zahlung der Netznutzungsentgelte befreit. Die aus diesem Schritt resultierenden Mindereinnahmen der Netzbetreiber müssen alle anderen Verbraucher anteilig tragen.

Offshore-Haftungsumlage gemäß §17f Abs. 5 EnWG:

Die Bundesregierung will Windkraftwerke auf offenem Meer besser fördern. Ist eine Stromeinspeisung nach Fertigstellung einer Offshore-Anlage aufgrund verzögerter Netzanschlüsse nicht möglich, sieht diese Haftungsumlage eine Kompensation wirtschaftlicher Schäden beim Anlagenbetreiber vor.

Umlage für abschaltbare Lasten (abLa-Umlage):

Bei drohender Instabilität des Stromnetzes sollen große industrielle Stromverbraucher vom Netz gehen können. Dafür erhalten sie eine Entschädigung. Die Verordnung zur Erhebung dieser Umlage lief 2015 aus. Bislang liegt keine neue Verordnung vor. Somit erfolgt bis auf Weiteres keine Erhebung dieser Umlage.

Stromsteuer:

Bundessteuer seit 1. April 1999, wird verwendet zur Entlastung der Sozialkassen (u. a. der Rentenversicherungsbeiträge).